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Sinn und Zweck
Hat der Auftraggeber in der Abnahmeerklärung (von AG) sein Einverständnis mit der vom Auftragnehmer erbrachten (Teil-)Lieferung erklärt, so unterzeichnet auch der Auftragnehmer die Abnahmeerklärung (von AG).
Lehnt der Auftraggeber die Abnahme aufgrund von Mängeln ab, so weist der Auftragnehmer entweder die vertragsgemäße Erstellung der Liefergegenstände nach oder er muss die festgestellten Mängel innerhalb einer gesetzten Frist beseitigen.
Die Ablehnung der Abnahme kann für beide Seiten erhebliche Folgen, wie vereinbarte Vertragsstrafen, nach sich ziehen.
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